Private Beamte, Gesetze ohne Geltungsbereich, Amtsträger ohne Legitimation? Willkommen in der BRD!
Stefan Andreas Görlitz? Das ist doch ein Rechtsextremist, ein Nazi, ein Anhänger vom Reich und überhaupt – oder wie sind die Aussagen der „freien Presse“ der BRD sonst zu verstehen?
Nun, Skepsis ist bei diesem Thema unbedingt angebracht, sogar ausdrücklich erwünscht. Denn alles, was Herr Görlitz in seinem Vortrag berichtet, kann und soll selbst recherchiert werden. Dank Internet sind die genannten Gesetzestexte meist nur wenige Klicks entfernt.
Herr Görlitz ist Parteivorsitzender der UMDR – der Union für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Doch selbst unter großer Boshaftigkeit ist in seinem Vortrag nichts radikales oder „braunes“ erkennbar – ich muss wohl zunächst ein paar Monate bei der freien Presse arbeiten, um das besser „erkennen“ zu können.
Es ist allerdings eine extrem komprimierte Geschichtsstunde mit möglicher Schockwirkung, erkennt der Otto-Normal-Schläfer doch dabei, dass unsere schöne BRD nur ein Provisorium zur Selbstverwaltung war und selbst das inzwischen schon lange aufgelöst wurde.
Einen der größeren Schocks löst folgendes im Vortrag aus – Artikel 139 Grundgesetz:
Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Als das Grundgesetz noch galt, stand also über diesem zu jedem Zeitpunkt die Gesetzgebung der Besatzungsmächte? Und sie konnte auch in keinster Weise eingeschränkt werden? Wenn ich das nicht mit meinen eigenen Augen lesen könnte, würde ich wirklich tiefe Furchen in der Stirn bekommen. Allerdings sind die Furchen dennoch vorhanden – ob das an der Tatsache liegt, dass ich das alles nicht glauben kann?
Ich wünsche gute Nerven beim Anschauen des Videos.
Außerdem bitte ich dringend darum, mir das Gegenteil von dem zu beweisen, was Herr Görlitz hier darlegt, denn ich kann und will einfach nicht glauben, dass ein Volk von 82 Millionen über Jahrzehnte auf so hinterhältige und niederträchtige Weise belogen und betrogen wurde!
Das kann und darf doch einfach alles nicht wahr sein! Und wenn doch? Dann wird es höchste Zeit, etwas zu unternehmen, damit die breite Masse weiß, welches Spiel hier mit ihr gespielt wird. Sie kennen das ja schon, Video runterladen und auf DVD an Freunde weitergeben.
Eine aktualisierte Version des Vortrags wurde im Sommer 2009 von Herrn Görlitz aufgezeichnet.

@ Boris
Hr. Görlitz ist am 15.01.09 verhaftet worden.
Denkwürdig, finde ich……
Ronald
@ Mich selbst
Sorry, habe mich beim Datum verhauen, der Tag der Verhaftung war der 12.01.09.
Mich regt das immer noch maßlos auf, da passiert sowas schonmal.
Sorry nochmals
Ronald
P.S.: Rolf hatte mich angemailt, sonst wäre mir der Fehler sicher nicht aufgefallen, Danke.
Dieses kleine Video passt nun auf einmal zu dem Artikel wie Faust auf Bügerauge:
Tatort Briesensee
http://de.youtube.com/watch?v=yY7CszbcA5Y
Bitte verbreitet dieses Video weiter,
mehr Menschen müssen von Willkür und Gewalt an alten Menschen erfahren, ausgeführt von Beamten.
Die BRD ist illegal und existiert nicht?!
Ich grüße Alle !
Das Deutsche Reich besteht fort und ist nur mangels Masse nicht Regierung- und Handlungsfähig.
Die Folgen der fehlenden Souveränität der BRD:
„Ein Volk, das seine Rechte nicht wahrnimmt, hat keine“!
General Moshe Dayan
Und, warum KATYN solange Unrecht bleiben, der Mittelstand ausbluten, die Gewalt steigen, die Geburten deutscher Babys sinken, die Staatsverschuldung steigen und die Armutsspirale sich schneller drehen wird, solange wir keine – in freier Selbstbestimmung – vom deutschen Volk gewählte Verfassung haben!
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch im Jahre 2009 nicht souverän und noch immer das, was es nach dem Willen der Siegermächte seit der Gründung sein sollte: Ein besatzungsrechtliches Provisorium.
Eine der Grundlagen dafür ist der nachfolgende, aktuelle Artikel 139 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt.
Mit dieser absichtlich mehrdeutigen und dadurch vielfach interpretierbaren Bestimmung, wurde vor über 50 Jahren die Saat dafür gelegt, daß – zu Lebzeiten – aus weit über 100 Millionen Deutschen identitätslose und (kriegs)schuldbeladene Menschen wurden.
Art. 139 GG hat es möglich gemacht, daß bei allen Kriegsverbrecherprozessen oder auch bei der Frage ihrer tatsächlichen Durchführung durch Deutsche, Beweise nicht erforderlich geworden sind. Ja, Gegenbeweise wurden und werden von Richtern – „im Namen des Volkes“ – zurückgewiesen.
Begründung:
Sie verstoßen gegen die Offenkundigkeit. Denn diese sogenannte Offenkundigkeit von Kriegsverbrechen des Deutschen Reiches, seiner Wehrmacht und auch der Behörden ist der rote Faden, der sich durch alle entsprechenden deutschen Gesetze zieht.
Die Siegermächte haben damit ein für alle Mal festgelegt, daß für ihre Behauptungen über Kriegsverbrechen der Deutschen während des sog. 3. Reiches (auch „Nazizeit“ genannt) keine Beweise erforderlich sind. Und zwar nicht nur in der BRD.
Sondern auch in jedem Staat der Vereinten Nationen. Leugnen, Relativieren und/oder Bagatellisieren angeblicher Kriegsverbrechen? Keine Chance. Auch deutsche Strafrichter bedienen sich tagtäglich diesbezüglich dieser von unserer Besatzungsmacht USA festgestellten Offenkundigkeit.
Der ehemalige taz-Chefredakteur Arno Widman hat in der Berliner Zeitung, vom 6. 5. 2002, in einem Aufsatz über den betrügerischen Schriftsteller Benjamin Wilkomirski in dem Artikel
„Da wurde es meine Geschichte – Das eingebildete Opfer“
folgerichtig festgestellt:
„Im Laufe des Historikerstreites wurde die unsinnige Formel von der „Unvergleichlichkeit des Holocausts“ durchgesetzt.
Sie ist einer der zentralen Glaubensartikel dieser Religion.
Er nimmt die von den Nazis industriell organisierte Vernichtung – übrigens nicht nur von Juden – aus der Geschichte heraus, sakralisiert sie.
Sie ist jetzt nicht mehr zu analysieren, zu verstehen, sondern sie steht da als ein einziges großes jede Diskussion, jedes Argument, alle Rationalität erschlagenes Tremendum. Der Holocaust ist zum Fetisch geworden.“
Daß es soweit kommen konnte, ja mußte, ist auch dem Art. 139 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zuzuschreiben.
Ob das der Journalist und exzellente Schreiber Arno Widman weiß?
Für mich sind mit der Festschreibung des Artikels 139 für uns Deutsche die nachfolgenden Grundgesetzartikel außer Kraft gesetzt:
3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
4 (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung)
5 (Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft)
8 (Versammlungsfreiheit)
9 (Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe)
10 (Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis)
13 (Unverletzlichkeit der Wohnung)
17 (Petitionsrecht)
20, Abs. 2: (Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus)
25 (Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts)
33, Abs. 3: (Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen)
103 (Grundrecht vor Gericht)
Aus meiner Sicht sind diese, meines Erachtens kraft- und machtlos gewordenen Artikel des Grundgesetzes, für die Bundesrepublik Deutschland die bei weitem wichtigsten bürgerlichen Grundrechte und bilden den Kern für die in Artikel 79 (Änderung des Grundgesetzes) für unantastbar erklärte Freiheitliche Demokratische Grundordnung.
Denn, wie kann eine Ordnung, die eine andere, übergeordnete Ordnung nicht berühren darf, überhaupt existieren?
Die in der Praxis nicht vorhandene Pressefreiheit hat zum Beispiel dazu geführt, daß nur ein Bruchteil der von den Alliierten Besatzungsmächten nach 1945 erlassenen Anordnungen überhaupt bekannt geworden ist.
So sind zum Beispiel die Vorbehaltsrechte der Westalliierten in den Pariser Verträgen, vom 5. Mai 1955, die aus dem „Deutschlandvertrag (auch >> Bonner Vertrag <<) vom 26. Mai 1952 stammen, niemals erloschen.
Dies übrigens auch im Gegensatz zur Meinung des „Brockhaus“.
Diese Vorbehaltsrechte sind zwar als Rechte der Alliierten erloschen, aber als Verpflichtung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Im alliierten Juristendeutsch kann jedermann das so nachlesen:
„Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden“.
Die von den Westalliierten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten und offiziell genannten Botschafter – tatsächlich jedoch Hohen Kommissare – haben in den letzten Jahrzehnten für die Einhaltung der Bestimmungen der alliierten Kolonialherren gesorgt.
Mit großem Erfolg, wie – leider – nur sehr wenige in der BRD wissen.
Folgende Bestimmungen wurden von diesen Hochkommissaren zwar außer Kraft gesetzt, jedoch nicht aufgehoben:
• Das Gesetz über die Überwachung der naturwissenschaftlichen Forschung
• Teile des Gesetzes Nr. 10 über die Bestrafung der Kriegsverbrecher.
Mit diesem Gesetz wurde die Bestrafung von Kriegsverbrechern der deutschen Justiz verpflichtend übertragen.
Tatsächlich haben jedoch mit ihm die Alliierten nicht grundsätzlich auf ihr Recht der Strafverfolgung verzichtet.
Die Aufhebung der 30-jährigen Verjährung von Mord durch Bundesgesetz leitet sich hier ab.
Zur Durchsetzung bestimmter Rechte der Besatzungsmächte wurden Beschränkungen vereinbart, die in Kraft bleiben und nur mit Zustimmung der drei Westmächte geändert oder aufgehoben werden dürfen.
Zum Beispiel:
• Die Entflechtung des deutschen Kohlebergbaus und der Stahlindustrie
• Die Entflechtung der I.G. Farben
• Die Rückerstattung von Vermögenswerten an Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
• Die Enteignung der deutschen Auslandsvermögen
• Die Wiederherstellung und Erhaltung der wirtschaftlichen Interessen fremder Staatsangehöriger in Deutschland
• Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ihren gesetzgebenden Organen bindend die Rechtssetzung in Fragen der Wiedergutmachung aufzuerlegen, verbunden mit spezifizierten Richtlinien über den Gesetzesinhalt. Dieser Auflage folgt z. B. das 21. Strafrechtsänderungsgesetz“ welches die Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen unter Strafe stellt. Stichwort: Auschwitzlüge.
• Das Verbot, wonach die deutsche Justiz und die deutsche Gesetzgebung die in den Nürnberger Prozessen festgestellten Sachverhalte („Tatsachen) nicht antasten dürfen.
• Die deutsche Gerichtsbarkeit ist bei allen Tatbeständen ausgeschlossen, die mit Besatzungsmaßnahmen begründet sind.
Damit sind Urteile der Besatzungsgerichte der Überprüfung durch deutsche Gerichte entzogen.
Zum Beispiel dürfen deutsche Gerichte die sieben Offiziere nicht rehabilitieren, die wegen des Massenmordes von Katyn standrechtlich erschossen wurden. Und sie dürfen die Angehörigen nicht entschädigen.
Den Mord begingen die Sowjets!
• Straftaten der Angehörigen und Bediensteten der alliierten Besatzungsmächte bleiben der deutschen Rechtsprechung entzogen.
• Urteile von Besatzungsgerichten bleiben auch nach deutschem Recht rechtswirksam.
Deutsche Gerichte haben danach zu handeln und zu urteilen – gewissermaßen als Handlanger der Alliierten.
• Nach diesem Urteil bleiben Beleidigungen deutscher Truppen, wie besonders der Waffen – SS, als „verbrecherische Organisationen“ straflos.
• Artikel 2 aus dem Überleitungsvertrag:
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen, wie gleichartige, nach innerstaatlichem, deutschen Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
• In allen Fragen der Wiedergutmachung behalten sich die Alliierten ein Beobachtungsrecht vor.
• Die von den drei Mächten für ihre Streitkräfte in Anspruch genommenen Sonderrechte, Befreiungen von territorialen Beschränkungen Deutschlands bleiben bestehen. Das gilt zum Beispiel für die Unterkünfte, die Übungsplätze und die Erholungszentren der Besatzer.
Welche Rechte sind uns, den Bürgern, dem angeblichen Souverän der BRD, denn eigentlich noch geblieben?
Da die Mehrheit der Deutschen Bürger in eine seit Jahrzehnten anhaltende Lethargie und Mutlosigkeit verfallen sind …… wohl keine mehr.
Wir fordern ja noch nicht einmal gemeinsam die Einhaltung des in Art. 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenen Versprechens ein.
Dort wird uns fest und verbindlich von den Politikern versprochen, daß eine Verfassung von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen werden soll.
Denn das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland *, das am 23. Mai 2002 53 Jahre alt wurde, war von Anfang an nur für eine Übergangszeit gemeint.
Darauf hat sich auch das Bundes“Verfassungs“Gericht in einem Urteil, vom 21. 10. 1987, Az: 2 BvR, 8. Seite, ausdrücklich berufen: …..
„Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der Neugründung eines Staates verstanden; er wollte „dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung“ geben, bis die „Einheit und Freiheit Deutschlands“ in freier Selbstbestimmung vollendet sei (Präambel des Grundgesetzes…“
Das ist bis heute nicht geschehen.
In dem Urteil heißt es auf der gleichen Seite weiter: ….
„Es war die politische Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates, nicht einen neuen (westdeutschen) Staat zu errichten, sondern das Grundgesetz als Reorganisation eines Teilbereichs des deutschen Staates – seiner Staatsgewalt, seines Staatsgebiets, seines Staatsvolkes – zu begreifen. ………..
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Grundgesetz vom Fortbestand des deutschen Staatsvolkes ausgeht
(BverfGE 36, 1 (166ff, 29 ff.)) und die Bundesrepublik, was ihr Staatsvolk und Staatsgebiet angeht, nicht ganz Deutschland umfaßt. ….“
Weiter auf Seite 9: ….
„Sie findet ihren sachlichen Anknüpfungspunkt an der bestehenden Rechtslage Deutschlands, insbesondere daran, daß dem deutsche Volk seit der Niederlage des deutschen Staates im Zweiten Weltkrieg versagt geblieben ist, in freier Selbstbestimmung über seine politische Form zu entscheiden.
Der deutsche Staat ist weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte, der Auflösung der letzten Reichsregierung
(Anmerkung vom Verfasser: Hier irrt das Bundes“Verfassungs“Gericht.
Die letzte Reichsregierung ist nicht aufgelöst, sondern am 23. 5. 1945 von den USA verhaftet worden)
im Mai 1945 noch durch die Inanspruchnahme der „obersten Gewalt in Bezug auf Deutschland“ einschließlich aller Befugnisse der deutschen Staatsgewalt, durch die vier Hauptsiegermächte am 5. Juni 1945
(vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7 ff.) völkerrechtlich erloschen;
die Vier Mächte erklärten vielmehr ausdrücklich, daß die Inanspruchnahme dieser Gewalt nicht die Annektierung Deutschland bewirke.
Auf der Potsdamer Konferenz vom August 1945 beschlossen die Staats- und Regierungschefs Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika, einen Rat der Außenminister einzusetzen u.a. zum Zwecke des „preparation of a peace settlement for Germany to be accepted by the Government of Germany when a government adequate for the purpose is established“
(vgl. Report on the Tripartie Conference of Berlin, II. 3. II, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, a.a.O., S. 13;
Frankreich ist den Potsdamer Beschlüssen später beigetreten).
So wurde auch die Regelung von Gebietsfragen, wie der
„final delimitation of the western frontier of poland“
einer Friedensregelung vorbehalten (a.a.O., IX.b). …………..
Soweit es sich um Deutschlands auswärtige Angelegenheiten handelte, übten die Regierungen der vier Hauptsiegermächte selbst die „oberste Gewalt in Bezug auf Deutschland“ aus (vgl. F. A. Mann, JZ 1967, S. 585 ff.)
So wurden mit einer Reihe im Krieg neutral gebliebener Staaten Abkommen über die Liquidierung deutschen Vermögens geschlossen.
Dabei traten die drei westlichen Hauptsiegermächte auch im Namen des „Government of the German Reich“ auf
(vgl. Präambel und Art. XII, XV des Abkommens mit Spanien vom 10. Mai 1948, United Nations Treaty Serie, vol. 140 (1952), S. 130 ff, in Kraft getreten am Tage der Unterzeichnung).
Auch im Rahmen von internationalen Organisationen, denen Deutschland vor dem Zweiten Weltkrieg beigetreten war, nahmen die Besatzungsmächte die Rechtsstellung Deutschlands wahr
(vgl. die Verhandlungen auf der Konferenz des Weltpostvereins von 1947 in Paris, in: Union Postale Universelle, Documents du Congres de Paris 1947, Tome II, (Berne 1948), p. LX, 902 ff, 906). ………
Die rechtlichen Vorgänge belegen, daß die beteiligten Staaten vom Fortbestehen des deutschen Staates (Anmerkung vom Verfasser: Also vom Deutschen Reich) bis zu diesem Zeitpunkt ausgingen.
Das Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 und der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. November 1949 änderte am Fortbestand des deutschen Staates nichts;
beide Vorgänge erfüllten nicht einen völkerrechtlichen Tatbestand des Staatsunterganges.
Weder das Grundgesetz selbst (s. o. C I 3 c) noch die auf seiner Grundlage gebildeten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben diesen Vorgang als Untergang des deutschen Staates bewertet.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich vielmehr von Beginn an als identisch mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich
(Anmerkung: Ist, gem. Bundes“Verfassungs“Gericht, jedoch nicht der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches; Az: 2 BvF 1/73).
An dieser Subjektsidentität hat nicht zu ändern vermocht, daß sich die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. ……“ Soviel aus dem Urteil des Bundes“Verfassungs“Gerichts, vom 21. 10. 1987.
Zur endgültigen Festlegung der Grenzen Deutschlands heißt es in einem Bulletin des Dept. of State der USA, vol. 51, 1964, No. 1307, p. 44 f: „….
the final determination of the frontiers of Germany must await a peace settlement for the whole of Germany.“
Dieser Friedensvertrag („peace settlement) wurde bis heute nicht geschlossen.
Dagegen hat in einem Erlaß das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR, vom 25. Januar 1955, über die Beendigung des Kriegszustandens (ausdrücklich) mit „Deutschland“ (nicht Deutsches Reich) einseitig beschlossen:
„1. Der Kriegszustand zwischen der Sowjetunion und Deutschland wird beendet, und zwischen ihnen werden friedliche Beziehungen hergestellt …“
Aber schon die Spaltung Deutschlands ist nicht durch das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes gedeckt.
Dieses Selbstbestimmungsrecht ist nach dem Zweiten Weltkrieg als Grundsatz des universalen Völkerrechts anerkannt worden.
In Art. 1 Abs. 2 der Satzung der Vereinten Nationen wird es als „Ziel“, in Art. 55 als „Grundsatz“ angesprochen.
In den beiden UN-Pakten über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, jeweils vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1534 und S. 1570) heißt es jeweils in Art. 1 Abs. 1:
Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung
(vgl. ferner die Deklaration der UN-Generalversammlung vom 24. Oktober 1970 über die Prinzipien des Völkerrechts, UN-GA Res. 2625 (XXV)).
In seinem Gutachten vom 3. Januar 1975 über die Westsahara hat der internationale Gerichtshof nachdrücklich betont, daß bei Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts dem „freely expressed will of peoples“ und den „wishes of the people conerned) Rechnung zu tragen sei
(vgl. International Court of Justice, Reports 1975, S. 3 ff., (33); vgl. ferner die Deklaration der UN-Generalversammlung vom 24. Oktober 1970 über die Prinzipien des Völkerrechts, UN-GA Res. 2625 (XXV)).
Wir – DAS DEUTSCHE VOLK – haben Recht und Gesetz auf unserer Seite.
Das Grundgesetz, das Völkerrecht, die UN und den internationalen Gerichtshof.
Nur das deutsche Volk zögert.
„Es scheinen bei uns einige die Hosen so voll zu haben, daß sie überall nur braun sehen“ (Jürgen W. Möllemann).
Was haben wir aus uns, dem einstigen Volk der Dichter und Denker, nur machen lassen?
Häufig muß ich an den Satz eines Deutschsüdafrikaners denken:
„Über Südafrika lacht die Sonne. Über uns Deutsche lacht die ganze Welt!“
Ändern kann das nur das gesamte deutsche Volk.
Klaus Weichhaus
Journalist
ePost: kanzlerwanderer@im-link.de
* Präambel des 1. Grundgesetzes: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das
Dazu etwas weniger bekanntes:
In den Einführungsgesetzen des GVG, StGB und ZGB sind seit Ende April 2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden.
Beweise und dort weitere Links zu weiteren Beweisen:
http://dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html (siehe unten)
http://dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html (siehe unten)
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1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 11)
§ 1
(weggefallen)
Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866 *) m.W.v. 25.4.2006.( http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s0866.pdf )
Alte Fassung:
GVGEG § 1
Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfang des Reichs an
einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats
festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Oktober 1879, gleichzeitig mit
der in § 2 des Einführungs-gesetzes der Zivilprozeßordnung vorgesehenen
Gebührenordnung in Kraft.
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Einführungsgesetz StPO (http://dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html)
§ 1
(weggefallen)
Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006(BGBl. I S. 866 *) m.W.v. 25.4.2006)
Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet: „Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006“
Der aufgehobene § 1 der StPO lautete bis April 2006:
§ 1 Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Bereits dieser Geltungsbereich war seit 1945 zu unklar, weil seit 1945 nur die Grenzen von 1937 (alliierte Rechtsauffassung) oder von 1939 (Rechtsauffassung von Völker-/Kriegsrecht: Grenzen zu Beginn des Krieges sind gültig) gemeint sein konnten, was u. a. bzgl. seit 1945 polnisch verwalteter Reichsprovinzen unplausibel ist.
Im Freigeist Forum erläutert hier …
http://www.geistig-frei.com/forum/index.php?topic=8352.30
jemand die Bedeutung so:
„Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Muß ein Gesetzen grundsätzlich sowohl den räumliche Geltungsbereich, als auch den zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich angeben (Formatvorlage)
ABER IN WELCHEM TERRITORIALEN-RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICH, GELTEN NUN DIE GESETZE:
EGZPO, EGStPO und EGGVG?
BVerwG IV C 105.65 (Klarstellung von BVerwGE 17, 192 und 19, 7)
(http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500019890000213%20K)
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).“
Bitte auf weitere Beweise in der ganzen Debatte dort achten.
Und hier gibts zusätzlich noch einen weitere schöne Entscheidung des Verwaltungsgericht Hannover
AZ.: 10 A 2120/01
Beschluss vom 11. Juli 2001
… Die aufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist jedoch nichtig.
Denn sie verstößt gegen die Formvorschrift des § 58 Nr. 5 NGefAG.
Danach muss eine Verordnung den räumlichen Geltungsbereich angeben, da der jeweilige Verordnungsgeber Verordnungen auch nur für Teile seines Zuständigkeitsbereiches erlassen kann.
Die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs ist zwingend erforderlich, kann nicht aus dem Inhalt der Verordnung ergänzt werden und muss auch dann vorgenommen werden, wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der erlassenen Behörde gelten soll.
Dies gilt auch für Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze Bundesland gelten sollen (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. S. 506).
Die Gefahrtier-Verordnung enthält jedoch weder in ihrer Präambel noch in einer ihrer Vorschriften eine Angabe zu ihrem räumlichen Geltungsbereich.
Der Verstoß gegen § 58 Nr. 5 NGefAG führt zu Nichtigkeit der gesamten Verordnung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. V. 13.06.1952 – III OVG A 407/51 -, OVGE 5, 508; Saipa NgefAG, § 58 Rdnr. 1 m.w.N.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O.).
Daraus folgt:
Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser BRD-Gesetzbücher, z. b. des Gerichtsverfassungsgesetzes (siehe unten)und des Strafgesetzbuchs, welche 1990 mit der Abschaffung des Geltungsbereichs des alten Art. 23 des Grundgesetzes (siehe unten)begonnen und jetzt vollendet wurde, beweist seit Ende April 2006 mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt also endgültig, daß die Justiz der BRD seit Mai 2006 – außer vielleicht für Geister, Elfen, Guhle, Wichte und Heinzelmännchen – nur noch für Personen zuständig ist, die bei den örtlichen Gerichten beantragt und bewilligt bekommen haben, sich der Herrschaftsgewalt der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwerfen zu dürfen.
Jedes Gesetzen muß grundsätzlich sowohl den räumliche Geltungsbereich, als auch den zeitlichen Geltungsbereich und sachlichen Geltungsbereich angeben (Formatvorlage) !
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Formatvorlage_Gesetz
Geltungsbereich bezeichnet für die materiellen Gesetze auf Bundesebene regelmäßig den Geltungsbereich des Grundgesetzes (also das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland), für Landesgesetze das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes.
Bei völkerrechtlichen Verträgen sind dies die Vertragsstaaten.
Satzungen beschränken sich jeweils auf die Körperschaft, für die die Satzung erlassen wurde.
Beispiele: Bundesrepublik Deutschland, Hessen, Deutscher Bundestag, Berlin und Brandenburg (z.B. bei Staatsverträgen)
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind daher, daß die Gesetze ohne Geltungsbereich, wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können!
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Ich werde bei „meinem“ „Amtsgericht“ NICHT beantragen, mich der Herrschaftsgewalt der Justiz der BRD unterwerfen zu dürfen und meinen Mandanten raten, ebenfalls auf einen solchen Antrag zu verzichten.
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GerVerfges StPO ZPO Zusammenfassung.pdf (82kb)
-Gerichtsverfassungsgesetz ist nach der Reichsverfassung das bedeutendste Gesetz und Grundlage für die StPO / ZPO -Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung.
-GVGEG -Datum: 27. Januar 1877 Fundstelle: RGBl 1877, 77
Textnachweis Geltung ab: 2.10.1977
Zur Anwendung d. § 13 für die Zeit v. 1.6.1998 bis 31.12.1998 vgl. Art
G 300-1/1 v. 18.6.1997 I 1430 (JuMiG)
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 5 G v. 22. 8.2002 I 3390
+++)
GVGEG § 1
Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfang des Reichs an
einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats
festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Oktober 1879, gleichzeitig mit
der in § 2 des Einführungs-gesetzes der Zivilprozeßordnung vorgesehenen
Gebührenordnung in Kraft.
GVGEG § 3
(2) Auch kann die Gerichtsbarkeit letzter Instanz in den vorerwähnten
Sachen auf Antrag des betreffenden /* Bundesstaates */ mit Zustimmung
des /* Bundesrats */ durch /* Kaiserliche */ Verordnung dem
Bundesgerichtshof übertragen werden.
GVGEG § 11(2)
2. daß in den /* Bundesstaaten, */ in welchen ein oberster Verwaltungs-
gerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen /*
Bundesstaaten */ dem /* Reichsgericht */ zusteht.
-Wie Sie aus den Einführungsgesetzen der BRdvD Zivil-(siehe § 13) und Strafprozeßordnung (siehe § 5) entnehmen können bleiben die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze ( und zwar alle ) durch die BRdvD Zivil-und Strafprozessordnung unberührt.
-StPOEG -Datum: 1. Februar 1877 Fundstelle: RGBl 1877, 346
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1977
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12. 8.2005 I 2360 +++)
StPOEG Eingangsformel
Wir …
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
StPOEG § 1
Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs
gleichzeitig mit dem
Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
StPOEG § 5
(1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden
durch die Strafprozeßordnung nicht berührt.
-ZPOEG -Datum: 30. Januar 1877 Fundstelle: RGBl 1877, 244
Textnachweis Geltung ab: 1. 7.1977
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 16. 8.2005 I 2437 +++)
ZPOEG Eingangsformel
Wir …
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
ZPOEG § 1
Die Zivilprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig
mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
ZPOEG § 2
Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für den ganzen
Umfang des
Reichs durch eine Gebührenordnung geregelt.
ZPOEG § 13
(1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden
durch die Zivilprozeßordnung nicht berührt.
(2) bis (4)
Ausschnitt Bundesbeamtengesetz
Datum: 14. Juli 1953 Fundstelle: BGBl I 1953, 551
BBG § 185
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen
Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem
Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
BBG § 56
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen
die volle
persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der
Beamte
unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird
die
Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken
gegen ihre
Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.
Bestätigt
dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm
aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit
oder
Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene
Verhalten die
Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit.
Die
Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der
Anordnung,
weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren
Vorgesetzten
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4
entsprechend.
-Die Rechtsebenen für Deutschland: -Völkerrecht (12 Haager Friedensabkommen 1907, Beitritt Deutsches Reich im Jahre 1910
-siehe auch Grundbuch des Staatsrechts)
-Kriegsrecht
-Besatzungsrecht (Hauptbesetzender, Alliierter)
-Reichsverfassung mit Reichsrecht (Weimarer Verfassung)
-Rechtsordnung eines Reichslandes z.B. Freistaat Bayern
-Bundesrecht (vorübergehende Rechtsordnung für umgesetztes Besatzungsrecht lt.
Haager LKO, auch von UdSSR und USA unterzeichnet)
-Reichsrechtbricht Länderrecht(Artikel13,RGBl.1919,S.1383)
-Ergänzung zum Völkerrecht:
Charta der Vereinten Nationen-regelt die Beziehungen der Staaten untereinander bis zum Friedensvertrag (Deutschland, Österreich, Italien und Japan haben noch keinen Friedensvertrag), d.h. da der Rechtsgrund für die Schaffung und Existenz der UNO die Friedensregelung mit den „Feindstaaten“ ist, endet mit den Friedensverträgen auch die Existenzberechtigung der UNO und an ihre Stelle tritt wieder eine neue Form des Völkerbundes mit wahrscheinlichem Sitz in Danzig als Freier Stadtstaat.
-Ergänzung zum Kriegsrecht:
Supreme Headquarter Alliied Expeditionary Force (SHAEF)
Proklamation Nr. 1 / begründet die kriegs-+ völkerrechtliche Grundlage bis zum
Friedensvertrag
Gesetz Nr. 1 regelt das Verbot aller Gesetze des 3. DR und damit die Wiederherstellung der Gesetzlichkeit des 2.DR
Gesetz Nr. 3 definiert den Ausdruck „Vereinte Nationen“ u. regelt, daß alle 47 aufgeführten Nationen bis zum Friedensvertrag mit Deutschland der SHAEF Gesetzgebung und damit dem US Präsidenten als Obersten Befehlshaber unterstehen Gesetz Nr. 52 regelt die Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Reiches, der Länder, Gaue, Provinzen usw., aller Unternehmen des Reiches
Gesetz Nr. 67 wurde als letztes am 21. Sept 1949 verkündet und regelt die Ausstattung der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin mit Geld
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Bundesgesetzblatt 885
Teil II Z 1998 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1990 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
23.9. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschland
-Einigungsvertragsgesetz -und der Vereinbarung vom 18. September 1990 …………….. 885
24. 9. 90 Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von
Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Soziallstischen Sowjetrepubliken, des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
Amerika In Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem In Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit …………………….
neu: 105-4 1246
Gesetz
zu dem Vertrag vom 31. August 1990
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands
– Einigungsvertragsgesetz -und der Vereinbarung vom 18. September 1990
Vom 23. September 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Veinbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen. Dabei können ins-
Artikel 1 besondere Regelungen getroffen werden über
Zustimmung zum Vertrag 1. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder ande-
rer Stellen,
Dem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 2. das Verwaltungsverfahren,
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstel- 3. die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistun-
lung der Einheit Deutschlands einschließlich des Proto- gen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen
kolls und der Anlagen l bis III sowie der in Bonn und Berlin werden,
am 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung wird zugestimmt. DerVertrag und die vorgenannten weiteren Urkunden sowie die dazu gehörige Vereinbarung wer- 4. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten,
den nachstehend veröffentlicht. 5. den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Bela-
stungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenver-
sicherung aus der Durchführung eines Abkommens
Artikel 2 unter den Trägem sowie
Verordnungsermächtigung 6. die Umlage der Aufwendungen für die Erbringung von
(Verträge der Bundesrepublik Deutschland Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallver-
im Bereich der sozialen Sicherheit) sicherung auf die Träger der Kranken- oder Unfallver-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- sicherung.
verordnung die erforderlichen Anpassungen der von Arti- (2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des
kel 1 1 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Ver- Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden,
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Kapitel l Wirkung des Bettritts
Artikel 1 Länder
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 – Ländereinführungsgesetz – (GBI. l Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend.
(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
Kapitel II Grundgesetz
Artikel 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBI. l S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt gefaßt:
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner Verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
2. Artikel 23 wird aufgehoben.
3. Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefaßt:
„(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.“
4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135 a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.“
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Jedes Gesetz muß grundsätzlich sowohl den räumliche Geltungsbereich, als auch den zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich angeben (Formatvorlage)!
Da unser Grundgesetz und alle dem Grundgesetz folgenden Gesetze sicherlich nicht in Polen, Russland, im brasilianischen Urwald oder der Antarktis gelten sollen, muß der genaue Geltungsbereich zwingend vorgeschrieben sein!
Wie und wo soll es sonst angewandt werden?
Es ergibt sich folgendes:
1990 wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes gestrichen.
Der von den Alliierten gestrichene, bis zum 17.07.1990 um 24.00 Uhr geltende Artikel 23 GG lautete:
Satz 1.ieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.
Satz 2.: In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.]
Die Bundesrepublik Deutschland beschränkte ihre Hoheitsrechte lediglich auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Dies ist hier sofort nachlesbar:
BVerfG 2. Senat
31. 07. 1973 Aktenzeichen:2 BvF 1/73
…
III.
….
1. Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 (277); 3, 288 (319 f.); 5, 85 (126); 6, 309 (336, 363)), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 (277)). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 (362 f., 367)).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 (7 ff.); 19, 377 (388); 20, 257 (266))….
– Ende Text –
Wie Sie mir zustimmen müssen, gibt es dementsprechend keinen Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und keinen Geltungsbereich der Gesetzte, Behörden usw. der BRD.
Trotzdem wurde, obwohl kein Grundgesetz mehr gültig war, im Jahr 1992 von einem seit 1990 privat handelndem Bundestag ein neuer Art. 23 GG eingefügt:
Dieser lautet hier sofort nachlesbar:
Artikel 23 GG
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
– Ende Text –
Obwohl ein, vom Volk in Unwissenheit über seine private Tätigkeit, gewählter Bundestag 1992 einen neuen Art. 23 GG beschloss, ergibt sich auch aus den neuen Art. 23 GG kein Geltungsbereich des Grundgesetzes und somit kein Geltungsbereich / Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland.
Da die Bundesrepublik Deutschland ihre Hoheitsrechte auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkte, (siehe:
BVerfG 2. Senat
31. 07. 1973 Aktenzeichen:2 BvF 1/73
…
III.
….
Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363))
seit 1990 aber nirgends ein Geltungsbereich dargelegt, niedergeschrieben oder sonst wie/wo auffindbar ist,
sind die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung so,
daß alle Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
…
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).
Nun wurden zum 19.04.06 viele weitere Gesetze ersatzlos (also ohne einen neuen Geltungsbereich festzulegen) gestrichen.
Kein Richter darf z.B. spätestens seit dem 19.04.2006 Recht sprechen, es sei denn, er tut dies privat, in eigener Verantwortung oder der Bürger bittet ihn darum.
Gerichtsverfassungsgesetz
1. Titel – Gerichtsbarkeit (§§ 1 – 21)
§ 1
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
Da es aber keinen Geltungsbereich dieses Gesetzes gibt, kann keine richterliche Gewalt ausgeübt werden.
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 11)
§ 1
(weggefallen)
Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866 *) m.W.v. 25.4.2006.
Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 1
(weggefallen)
Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866 *) m.W.v. 25.4.2006.
Einführungsgesetz StPO
§ 1
(weggefallen)
Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866 *) m.W.v. 25.4.2006.
Es folgen zwei Urteile für notwendigen Geltungsbereich aus früheren Jahren:
1. Fall:
3 K 21/89
OVG Lüneburg
Beschluss vom 06.12.90
Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung
Baumschutzsatzung
Geltungsbereich, räumlicher
Leitsatz/Leitsätze
Eine Baumschutzsatzung, die als räumlicher Geltungsbereich alle Gebiete bezeichnet, für die Bebauungspläne bestehen, sowie die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ist nichtig, auch wenn der Bereich in einer Karte dargestellt wird.
Aus dem Entscheidungstext
Aus den Gründen:
Der nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Die von ihm angefochtene Norm ist nichtig. Sie verletzt hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches das Bestimmtheitsgebot.
Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Der wesentliche Inhalt einer derartigen Verordnung oder Satzung besteht daher nicht nur in Regelungen über Art und Umfang von Handlungsbeschränkungen innerhalb des Schutzgebiets, sondern auch und gerade darin, wo derartige Beschränkungen in räumlicher Hinsicht enden oder – je nach Standpunkt – beginnen. Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Nach den vom BVerwG in diesem Urteil zu einer Verordnung nachkonstitutionellen Rechts aufgestellten Grundsätzen, die auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind, ist eine Kombination von textlicher Beschreibung und kartographischer Darstellung in einer hinterlegten Karte zwar nicht unzulässig, um die Grenzen des Schutzgebiets im einzelnen zu kennzeichnen. Dieser Kombinationsmöglichkeit trägt auch § 60 Abs. 6 Landschaftspflegegesetz Schleswig-Holstein (LPflegG SH) Rechnung, der dem jeweiligen Verordnungs- oder Satzungsgebers entsprechende Verfahrensweisen an die Hand gibt. Entscheidet sich der zuständige Verordnungs- oder Satzungsgeber für eine Kombination von Text und Karte, so erfüllt er das Erfordernis der textlichen „Grobumschreibung“ aber nur dann, wenn aus dem Text selbst die Gebietsgrenzen „in etwa“ hervorgehen, diese also auch ohne Zuhilfenahme von Karten aus sich selbst heraus verständlich sind. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.). Das unverzichtbare Gebot der textlichen „Grobumschreibung“ ist im vorliegenden Fall verletzt.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin umfaßt der räumliche Geltungsbereich der umstrittenen Satzung „alle Gebiete, für die Bebauungspläne bestehen, sowie die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“. Mit dieser Beschreibung, soweit sie sich auf Bebauungspläne bezieht, können die Schutzgebietsgrenzen nur unter Zuhilfenahme weiterer Karten eben dieser Bebauungspläne, die selbst nicht Bestandteil der Baumschutzsatzung sind, ermittelt werden. Die Bezugnahme auf „die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ist unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit als Grenzziehungskriterium gänzlich untauglich, weil – wie zahlreiche Entscheidungen auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts belegen – in vielen Fällen äußerst streitig sein kann, wo eine derartige Gebietsgrenze im Einzelfall zu ziehen ist. Kein „Durchschnittsbürger“ ist sonach lediglich aufgrund der textlichen Beschreibung zum räumlichen Geltungsbereich der Satzung in § 2 Abs. 1 S. 1 in der Lage, sich „in etwa“ ein Bild über die Gebietsgrenzen zu verschaffen. Auf die hinterlegte Karte kann er insoweit nicht verwiesen werden; denn eine hinterlegte Karte, die – wie hier – nicht mitveröffentlicht worden ist, besitzt lediglich eine Hilfsfunktion. Die Antragsgegnerin als Normgeberin könnte auch nicht mit dem Argument gehört werden, eine anderweitige textliche Grobumschreibung sei unpraktikabel. In einer Stadt von der Struktur der Antragsgegnerin gibt es zahlreiche markante Punkte oder Linien künstlicher oder natürlicher Art, die als Grenzkriterium in Betracht kommen und jedermann verständlich sind. Eine derartige textliche Beschreibung ist zwar umständlicher als die von der Antragsgegnerin gewählte, sie ist aber weder unzumutbar noch unmöglich. Das Gebot der Bestimmtheit geht der Verwaltungsbequemlichkeit vor.
Da eine Norm, deren räumlicher Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt ist, auch im übrigen nicht aufrechterhalten werden kann, ist die Baumschutzsatzung auf Antrag des Ag. insgesamt für nichtig zu erklären.
– Ende Text –
2. Fall
Verwaltungsgericht Hannover
AZ.: 10 A 2120/01
Beschluss vom 11. Juli 2001
… Die aufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist jedoch nichtig.
Denn sie verstößt gegen die Formvorschrift des § 58 Nr. 5 NGefAG.
Danach muss eine Verordnung den räumlichen Geltungsbereich angeben, da der jeweilige Verordnungsgeber Verordnungen auch nur für Teile seines Zuständigkeitsbereiches erlassen kann.
Die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs ist zwingend erforderlich, kann nicht aus dem Inhalt der Verordnung ergänzt werden und muss auch dann vorgenommen werden, wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der erlassenen Behörde gelten soll.
Dies gilt auch für Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze Bundesland gelten sollen (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. S. 506).
Die Gefahrtier-Verordnung enthält jedoch weder in ihrer Präambel noch in einer ihrer Vorschriften eine Angabe zu ihrem räumlichen Geltungsbereich.
Der Verstoß gegen § 58 Nr. 5 NGefAG führt zu Nichtigkeit der gesamten Verordnung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. V. 13.06.1952 – III OVG A 407/51 -, OVGE 5, 508; Saipa NgefAG, § 58 Rdnr. 1 m.w.N.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O.).
– Ende Text –
Es kann dieser Staat also umgekrempelt oder abgeschafft werden.
Nur das Volk muß mitmachen, da es sonst zwecklos ist. Das so viele Bürger “schlafen“ ist traurig. Die Gesetzte geben es her und der “Gesetzgeber“ weiß um alles, sonst wären neue Geltungsbereiche der Gesetze beschlossen worden.
Es wurde kein neuer Geltungsbereich eingefügt. Ohne Geltungsbereich kein Geltungsbereich.
Sie hätten den Geltungsbereich auf das Gebiet der BRD eingrenzen können, was sie nicht taten.
(Im März 2006 soll diese Streichung von den USA befohlen worden sein. Eine Quelle darf ich dafür aber nicht nennen, mußte ich versprechen.
Also die USA strichen 1990 Art 23 GG, es hielt sich aber kaum jemand daran und nun wurden weitere Geltungsbereiche gestrichen.)
Es ist mir immer noch unklar, warum sich die BRD Regierung nicht den Alliierten fügt und einfach das Deutsche Reich ala USA Vorstellung ausruft.
Wer ist nun für wen und wer arbeitet gegen wen?
Damit dürfte wohl jedem klar sein, die brd hat sich selbst augelöst, und wir unterstehen den alten Reichsgesetzen.
An die Medien der Welt !!!
Ich wende mich in Namen des Deutschen Volkes an Sie .
Und bitte im Namen der Gerechtigkeit und der Menschenrechte mich anzuhören .
Das Deutsche Volk lebt nun seit 60 Jahren unter der Herrschaft der Alliierten und einer Regierung die keine ist .(BRD)
Wir werden belogen betrogen und hinters Licht geführt, mit Hilfe der BRD.GmbH .
Es ist die Zeit gekommen unser Land wieder allein zu Regieren und das in Frieden mit der ganzen
Welt .
Wir bitten die Medien aller Länder über uns zu berichten und dadurch Gerechtigkeit für
das Deutsche Volk zu sorgen .
In unseren Land ist es leider nicht möglich dies zu tun, da es zwar eine Medienfreiheit gibt aber nich in alle Richtungen ausgeübt werden darf .
Dafür sorgt der so genannte Staat BRD der aber noch nie ein Staat war .
Anbei sende ich ihnen Dokumente die das belegen .
Und indem zusehen ist worum es geht.
Zwei Dinge sind bitte zu beachten .
1.Es geht nicht darum einen neuen NS Staat aufzubauen ,jegliches NS Gedankengut ist von uns aus nicht toleriert .
2.Auch wenn einige Behörden meine das wir nur Unruhe stiften wollen und es nur wenige
von uns gibt ,kann ich das nur verneinen .
Nach meinen wissen beläuft sich die zahl derjenigen die sich selbst Verwalten und das Regime der BRD erkannt hat auf 2.700.000 Menschen .
Unter diesen Menschen ist eine Vielzahl von angesehenen Leuten .
z.b. Polizisten ,Anwälte, Doktoren,und auch Richter .
Falls sie weitere Infos brauchen sende ich sie gerne zu,auch Interviews sind möglich .
Würde alles in die Wege leiten .
Über alles wird berichtet Dinge die niemanden interessieren ,Ich ,Wir gehen davon aus
dies ist was jeden zum nachdenken und zum handeln bringen würde (1989).
Dieses Schreiben ist auch zu andere Medienanstalten gesendet worden .
Also wer zuerst kommt ….
Sollten sie sich auf dieses Schreiben nicht melden ,gehen wir davon aus das auch in ihren reihen die Korruptheit Einzug gehalten hat.
(Pressefreiheit)
Bis eine Reaktion von Ihnen kommt , verbleibe ich mit Hochachtungsvollem Gruß .
http://www.deutschlandforum.biz/userfile/DIE_JAHRHUNDERTLUEGE.exe
Hab so um die 15 TV Anstalten in aller Welt bist heut dieses Dokument gesandt .
z.b. nach Italien ,Slowenien ,Ungarn ,Dänemark ,Spanien ,Frankreich ,Russland ,Afghanistan ,Iran ,Österreich ,Schweiz , und und und.
Da sollte doch was kommen .
Schauen wir mal .
Betrüger und Abzocker,Deutschlandverkäufer und Volksverräter,ich freue mich auf den Tag wenn ich Euch an den Laternenmasten ******* sehe.
Jeder ist verpflichtet diese untragbaren Zustände zu beenden,lasst nicht zu dass die Ausbeuter,Terrorminister und Ihre Vassallen Deutsche gegen Deutsche aufhetzen,klärt jeden Bundeswehrler den Ihr kennt oder zufällig trefft auf wie die Sache mit der Grundgesetzänderung zur Bekämpfung innerer Terrorgefahren wohl aussehen wird wenn das Volk Ihren zwangsverwaltenden Herrschern den Dank geben will.
Die müssen dann mehrheitlich dienstunfähig sein,ihre Waffen vergessen oder sich sonst wie dilletantisch anstellen.Die Wehrbubis sind sowieso nicht weiter gefährlich aber wenn man Ihnen jetzt schon beim Denken hilft wird es für uns gemütlicher und für die Peiniger des Volkes richtig ungemütlich,die alten Bundeswehrhasen mit etwas Lebenserfahrung haben meist schon die richtige Einstellung zu dem Schlamassel.
Gleiches gilt auch für Gespräche mit bekannten Polizisten etc.
mit viel Glück läuft es ähnlich wie beim Fall der Mauer und wir entledigen uns des menschlichen Sondermülls einigermassen unb*****.
1.Raus aus der EU
2.WEG MIT DEM BETRUGSABZOCKERVERARSCHUNGSGELD
3.unsere DM zurück, am besten mit Goldeckung,aber um Das ,wurde das Volk wahrscheinlich auch schon betrogen.
4.Weg mit unfähigen Abzockerdilettanten in der Regierung
5.Schadenseratz und persönliche Haftung für dem Volk vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schäden
6.einfache und faire Steuern für alle gerecht
7.Krankenversicherung und Rente/Pension Schluss mit mit Wein trinken und dem Volk Abwasser predigen
8.keine Nebentätigkeiten für unsere Angestellten,schon gar nicht steuerfrei,jeder kleine Arbeiter wird vom Zoll und der Schäublemafia verfolgt, überwacht und ausgepresst.
9.Volksabstimmung in wichtigen Fragen(bis jetz 500 Milliarden Volksgeld einfach mal so an die Bänksterkollegen,Euroeinführung,Rechtschreibreform,sonstiger Eu Müll, Bauschutt für 22 Mill Euro in Form von Betonklötzen in Berlin auf Volkskosten abladen Grundgesetzänderungen ,Ökowahn 47% der Stromkosten sind Abgaben,beim Kraftstoff noch viel schlimmer,neue geplante CO undFeinstaubabzocke für Holzheizer und Autofahrer und und und…….
Es reicht ,das Mass ist endgültig voll,wenn die Lawine losgeht sind alle aufgefordet beim Putzen des Sauladens zu Helfen.
Ich habe das Deutschlandprotokoll und auch zich andere Literatur zu diesem Thema bereits gelesen und beschäftige mich schon seit Jahren mit der Wahrheit. Von daher kann ich nur sagen SUPER VORTRAG! Auch wenn man das hätte besser organisieren können was die location und die damit verbundenen nervenden Nebengeräusche angeht.
LEUTE WACHT AUF UND REDET DRÜBER!
Im Osten haben wir es damals mit den Montagsdemos geschafft…
Seit 30 Jahre erlebe ich, wie man durch Personen und Zahlungen an RAe Mauschelbrüder und deren Verbindungen zu Personen bei der Justiz, diese sich als Täter Mörder, Körperverletzungen ect. freikaufen und auch immer durch die Hohe Gerichtsbarkeit durch nicht prüfen und verdrehen des Sachverhalts, um in deren sog. Modernen Freien Beweiswürdigung sagen können, im Zweifel für die Angeklagten. Wer dies nicht glauben kann, kann sich bei mir melden und ich werde die Beweise vorlegen.
Im Übrigen ist Deutshland weder ein Sozialstaat, noch ein Rechtsstaat, noch eine Demokratie. Wer auch dies nicht glaubt, kann sich die Reden des Verfassungsrechtlers Herrn Prof. Dr. iur. Albrecht, google Schachtschneider auf Yootub selbst anhören.
Wir leben in einem Korrupten Verbrechersystem, denn auch mit Arbeiten an einem Demokratischen System kommt man den Korrupten Politkern nicht bei.
Leute wacht auf, sonst seit Ihr verloren.
Noch ein Rat, besucht die Seiten http://www.infokrieg.tv, http://www.infowar.com, http://www.prisonplanet.com
..das an der gegenwärtigen politischen Situation der sog. BRD nichts zu ändern ist, ergibt sich auch unter Berücksichtigung vorgenannter Fakten aus der Tatsache, daß nach völkerrechtlichen Zuwiederhandlungen und eklatanten Versäumnissen im Umsetzen der Richtlinien der HLKO nach 1945 ein Zustand auf dem Gebiet der jetzigen „BRD“ geschaffen wurde, der einen sogennten „Umkehrschluss“ nach Völkerrecht gem. einer legitimierten Verfassung so gut wie nicht mehr erlaubt. Mein Eindruck ist, daß nach „Siegermanier“ erlassene Verordnungen und Gesetze in höchst mangelhafter Handwerklichkeit zur Anwendung kamen. Das Grundgesetz als zivilverwaltungsrechtliches Konstrukt ohne Legitimation des Volkes war von Anfang an ein Diktat internationaler Rechtsbeugung. Folgernd daraus kann man heute feststellen, daß sich die handwerklichen Fähigkeiten derer, die gegenwärtig das GG repräsentieren (Politiker???) um Nichts von denen der Nachkriegsjahre unterscheiden. Was bleibt ? > Deutschland im Herzen tragen!!!
Hallo alle miteinander!
Interessante Diskussion, die leider – egal wie sehr ihr auch bemühen werdet – im Sande verläuft. Die Antwort auf die Frage ob Deutschland souverän ist gibt in erster Linie das Völkerrecht. Danach benötigt ein Staat verkürzt gesagt 3 Elemente: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsmacht. Egal wie ihr euch wendet: Diese drei Elemente liegen vor!
Eure Diskussion über das Grundgesetz, eine Verfassung nach § 146 GG etc. sind lediglich Ausprägungen dieser effektiven Staatsmacht und belegen diese sogar. Vergesst nicht: Das GG war als Provisorium gedacht und trägt nur deshalb diesen Namen. Es ist und bleibt dennoch eine Verfassung.
Selbst wenn wir jedoch für einen Moment annehmen würden, dass es keine schriftliche Verfassung gäbe, wäre Deutschland dennoch ein Staat – allein aufgrund der faktisch bestehenden Verhältnisse.
Also: Laßt es gut sein! Beschäftigt euch mit wirklich wichtigen Themen wie Klimaschutz, Abrüstung etc.
Grüße