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„Verbesserter“ Datenschutz beendet den Schutz der Daten von Arbeitnehmern

In Zeiten von vollelektronischen und weltweit vernetzten Systemen besteht auch besonderer Bedarf an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Bürger. Jedenfalls eigentlich.

Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ verpasst allerdings allen Arbeitnehmern und Bewerbern eine schallende Ohrfeige. Ein „Freibrief zur legalen Totalüberwachung aller abhängig Beschäftigten“ würde dem Entwurf als Titel sehr viel eher gerecht.

Offensichtlich soll das Gesetz noch vor der Sommerpause durch den Bundestag gepeitscht werden.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund bietet den Gesetzentwurf zum Download an. Werfen Sie zunächst einfach einmal einen Blick hinein:

§ 32i Nutzung von Telekommunikationsdiensten

[…]

(3) Inhalte einer ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubten Nutzung von anderen als in Absatz 2 genannten Telekommunikationsdiensten darf der Arbeitgeber erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses sowie zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Beschäftigten an einem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegen. Dies gilt auch, wenn die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zur Verhinderung oder Aufdeckung von Vertragsverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist.

Tatsächlich könnte ein Arbeitnehmer theoretisch in jeder einzelnen seiner E-Mails seine vertraglichen Pflichten verletzen, sodass der Arbeitgeber daher sämtliche Inhalte „erheben, verarbeiten und nutzen“ kann. Eine Aussage darüber, ob ein Vertragsverstoß stattfand, kann nur dann erfolgen, wenn die gesamte E-Mail-Kommunikation des Mitarbeiters erfasst wird.

Selbiges gilt für die Internetnutzung. Sollten Sie in Zukunft Webseiten wie diese während der Arbeit besuchen, obwohl Ihnen dies Ihr Arbeitsvertrag untersagt, dann freuen Sie sich auf dieses neue Gesetz. Automatische Auswertungen dieser Art sind Anfängeraufgaben in der IT-Abteilung Ihres Arbeitgebers, ebenso die Abmahnungen durch die Personalabteilung.

Aber nicht nur die totale E-Mail-Kontrolle wird ermöglicht, auch eine allumfassende Videoüberwachung ist erlaubt. Sofern die Beschäftigten darüber informiert sind, kann diese sogar ständig und überall stattfinden:

§ 32f Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten mit optischelektronischen Einrichtungen

(1) Die Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Betriebsgeländen, Betriebsgebäuden oder Betriebsräumen (Betriebsstätten), die auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig, soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen, insbesondere

  1. zur Zutrittskontrolle,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts,
  3. zum Schutz des Eigentums,
  4. zur Sicherheit des Beschäftigten,
  5. zur Sicherung von Anlagen oder
  6. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung überwiegen. Der Arbeitgeber hat den Umstand der Beobachtung durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. § 6b Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Das gleiche gilt, wenn eine Einrichtung zur Videoüberwachung geeignet erscheint.

Eine wirklich schlaue Aufzählung von Begründungen für Überwachungsmaßnahmen – eine davon passt garantiert immer auf den konkreten Fall. Und achten Sie auf den unscheinbaren Zusatz „wichtiger betrieblicher Interessen“. Wie wollen Sie als Arbeitnehmer Ihre Interessen über die als „wichtig“ behaupteten des Unternehmens stellen?

Von welch totalitären Maßnahmen gegen die eigene Bevölkerung die Regierungsmitarbeiter im Innenministerium nachts wirklich träumen, verrät uns dieser Paragraph:

§ 32e Verhinderung und Aufdeckung von Vertragsverletzungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Beschäftigungsverhältnis

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, dass der Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Vertragsverletzung zu Lasten des Arbeitgebers, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen hat, darf der Arbeitgeber über die gemäß § 32c Absatz 1 erhobenen Beschäftigtendaten hinaus weitere Beschäftigtendaten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Verhinderung weiterer Taten oder zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Die den Verdacht begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte sind zu dokumentieren.

Das ist deutlich mehr als selbst die Polizei nach aktueller Gesetzeslage darf. Im Grunde kann der Arbeitgeber durch diesen Freibrief alles erheben, was er für wichtig erachtet. Doch was damit am Ende geschaffen wird, ist ein perfekter und zudem ganz unscheinbarer Weg, um alle Arbeitgeber als verlängerten Arm der Polizei einzusetzen, selbst bei kleinen Ordnungswidrigkeiten.

Obendrein behält der Arbeitgeber beim gesamten Vorgehen gegen seine Arbeitnehmer auf diese Weise eine weiße Weste, denn es gibt keinerlei Vorgaben, wie lange heimlich überwacht werden darf, wie lange die Daten vorgehalten werden – damit unbegrenzt – wann die Betroffenen zu informieren sind usw.

Lassen Sie sich keinesfalls durch die scheinbar einschränkenden Formulierungen wie beispielsweise „darf nur“, „nur insoweit“ oder „nur zulässig, wenn“ in die Irre führen. Auch wenn hiermit angeblich Restriktionen vorgeschoben werden, sind bei genauerem Hinschauen fast ausschließlich völlig nichtige Begründungen notwendig, um die gewünschten Maßnahmen zu rechtfertigen.

Sollte dennoch einmal Grund zur Annahme bestehen, dass ein Arbeitgeber seine Kompetenzen überschritten hat, müssten entsprechende Tatbestände mit zugehöriger Bußgeldbewehrung vorgesehen sein. Diese fehlen jedoch an zahlreichen Stellen.

Nehmen wir dazu nur einmal beispielhaft das Thema Videoüberwachung. In § 32f steht:

(3) Eine Videoüberwachung von Betriebsstätten, die überwiegend zur privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten dienen, ist unzulässig.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber es trotzdem macht? Stellt dies dann eine Straftat dar oder wie sollte sich ein Geschädigter dagegen wehren können? Folgende im Gesetzentwurf genannten Verbote sind offenbar nicht bußgeldbewehrt:

  • Verbot der Videoüberwachung bei privater Lebensgestaltung
  • Verbot der personenbezogenen Ortung
  • Verbot von Zweckbindungsverstößen in verschiedenen Bereichen
  • Verbot unverhältnismäßiger Nutzung der Daten in verschiedenen Bereichen
  • Verbot längerer Aufbewahrung von Daten in verschiedenen Bereichen

Schauen wir in diesem Bezug auf das Verbot der Videoüberwachung von privaten Rückzugsräumen nochmal genau hin. Im Anhang „B Besonderer Teil“ des Gesetzentwurfs steht zu diesem Punkt ergänzend erklärt:

Absatz 3 stellt klar, dass Betriebsräume, die einem Beschäftigten als privater Rückzugsraum zur Verfügung gestellt werden, nicht überwacht werden dürfen. Als ein solcher Raum kommt beispielsweise der Schlaf- und Ruheraum eines Bereitschaftsarztes im Krankenhaus oder die Kajüte eines Mitglieds einer Schiffsbesatzung in Betracht. Ein Raucherzimmer, dass von einer Vielzahl von Beschäftigten genutzt werden kann, wird von der Vorschrift nicht erfasst, da es insofern an der Vergleichbarkeit mit einem individuellen Rückzugsraum eines Beschäftigten mangelt.

Raucherzimmer sind zwar private Rückzugsräume, dürfen aber dennoch überwacht werden. Auch hier wieder ein Freibrief, der einfallsreichen Arbeitgebern entgegenkommt. Wie wäre es, den Ruheraum eines Bereitschaftsarztes einfach als allgemeinen Rückzugsraum mit Raucherlaubnis zu deklarieren?

Ein Datenschutzbeauftragter, wie es zahlreiche in Betrieben oder Behörden der BRD gibt, äußerte sich nach genauem Studium des Gesetzentwurfs fachkundig dazu:

Ich habe mich selbst damit intensiv befasst und kann nur sagen:

Durch die Hintertür wird hier Videoüberwachung, GPS-Ortung, Telefon-Inhalt-Überwachung usw. durch Arbeitgeber ermöglicht, wovon die Polizei nur träumen kann. Man muss aber genau lesen, weil es sehr geschickt gemacht ist. Z.B. ist Personenortung nicht so einfach erlaubt, aber Ortung von Eigentum des Arbeitgebers ohne Personenbezug dagegen schon.

Na schön, aber wenn hier der zufällig mitentstehende Personenbezug zum Fahrer eines Autos mit erfasst und gespeichert wird, kann keiner dafür bestraft werden. Weil die entsprechenden Sanktionen gegen die Arbeitgeber fehlen. Wer hat sie denn da bewußt „vergessen“?

Auch heimliche Videoüberwachung ist nicht ganz so einfach, dafür ist „unheimliche“ (offene) Überwachung mit Ansage bis in die Pausenräume zulässig. Nur Toiletten, Umkleiden und Schlafräume sind ausgeschlossen. Wer sich also mit Kollegen ohne Videoüberwachung unterhalten will, muss schon auf die Toilette gehen. Aber wie unterhält Mann sich mit Kollegin?

Jeder Arbeitgeber kann von Bewerbern Untersuchungen fordern, ohne Schmerzgrenze oder Beachtung gesundheitlicher Folgen wie Strahlenbelastung bei Röntgen oder Computertomografie. Und wie clever: Der Bewerber kann auch noch freiwillig der Untersuchung zustimmen und der Übermittlung der Untersuchungsergebnisse an den Arbeitgeber.

Ein Bewerber der ganz freiwillig zustimmt – na toll. Lehnt er ab, ist er garantiert ein erfolgloser Bewerber. Zwar steht im nächsten Satz noch, der Arbeitgeber dürfe nur die Eignung des Bewerbers und nicht die Untersuchungsergebnisse erfahren. Das ist die gesetzliche Regelung – falls der Bewerber der Übermittlung seiner Untersuchungsergebnisse nicht zustimmt. Gut, dann liegen die Untersuchungsergebnisse halt beim „Betriebsarzt“.

[…]

Im vergangenen Jahr gab es schon einen Entwurf der SPD. Der wurde recht breit diskutiert. Dann hat sich das Innenministerium, eigentlich die langjährigen Gegner des Datenschutzes, der Materie des Beschäftigtendatenschutzes angenommen und diesen „genialen“ Referentenentwurf veröffentlicht. Genial in Hinsicht darauf, wie man in einem Schutzgesetz den Schutz fast gänzlich aushebeln kann.

Da es sich um Beschäftigte handelt, wäre nach Rechtssystematik wohl eher das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dran gewesen.

Der Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes hat zu diesem Gesetzentwurf – bzw. dem internen Referentenentwurf – am 15.06.2010 eine sehr kritische Stellungnahme verfasst:

Zusammenfassung:

Der Gesetzesentwurf verdient nicht den Namen, der ihm gegeben wurde. Es handelt sich nicht um den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes, sondern um einen Entwurf zur Regelung der Erlaubnis des Arbeitgebers zur Nutzung von Beschäftigtendaten. Die vorgesehenen Regelungen gehen viel zu weit und greifen in die Rechte der Beschäftigten, insbesondere in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung in nicht zu rechtfertigender Weise ein. Es ist mehr als fraglich, ob mit diesem Entwurf die Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen datenschutzrechtlich relevanten Ausprägungen gesetzt hat, auch nur ansatzweise eingehalten werden.

Auch der Deutsche Richterbund DRB veröffentlichte am 18.06.2010 eine Stellungnahme:

7. In § 32f Abs. 4 BDSG-E wird die Pflicht zur unverzüglichen Löschung von Datensammlungen geregelt, wenn kein Aufbewahrungsinteresse mehr besteht. Eine derartige Regelung fehlt in § 32e BDSG-E. Die Interessenlage ist aber identisch. Beide Male geht es um die Erhebung von Daten von Beschäftigten ohne deren Kenntnis für bestimmte, abgegrenzte Zwecke. Dann sollte auch in beiden Fällen die Pflicht des Arbeitgebers bestehen, überflüssig gewordene Daten nach Zweckerreichung zu löschen.

Aha, die Richteraugen haben diesen oben genannten, ganz offensichtlich absichtlich eingebauten Freibrief des Bundesinnenministeriums entdeckt. Allerdings, was heißt schon „wenn kein Aufbewahrungsinteresse mehr besteht“? Dann besteht es eben aus irgendeinem Grund weiterhin. Es muss ja nur irgendwas dokumentiert werden.

Doch zu früh gefreut, der DRB weiter:

9. Ausdrücklich begrüßt wird die Regelung in § 32e BDSG-E. Es besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, unternehmensinterne Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption und anderer Wirtschaftskriminalität weiterhin zuzulassen und nicht aus Datenschutzgründen zu verhindern. Die derzeitige gesetzliche Regelung in § 32 BDSG ist durch große Rechtsunsicherheit gekennzeichnet und bedarf der Präzisierung. Diese Rechtsunsicherheit wird durch die Regelung in § 32e BDSG-E beseitigt. Sie ist inhaltlich bestimmt und geht nicht über das Erforderliche hinaus.

Bitte, wer wird sich denn gegen die Bekämpfung von Korruption aussprechen? Also ist der verlängerte Arm der Polizei mit dieser Begründung mehr als gerechtfertigt. Es erinnert stark an die Filz-Paranoia an Flughäfen, z.B. das Flüssigkeitsverbot. Auf Basis einer Lüge wurde die Kontrolle massiv verschärft. So nun auch hier wieder.

An dieser Stellungnahme wird deutlich, dass der Richterbund derartige polizeistaatliche Methoden rechtfertigt und unterstützt. Wer in dieser Bananenrepublik anderes erwartet hat, dürfte vermutlich sowieso zu den unverbesserlichen Zwangs-Optimisten gehören.

Wer und was mit diesem Gesetz geschützt werden soll, ist nicht zu übersehen. Doch es handelt sich dabei leider nicht um die Arbeitnehmer und schon gar nicht um deren Daten. Insofern ist der Titel „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ als blanker Hohn zu verstehen. Andererseits, „Regelung“ besagt ja nicht, dass es zum Vorteil der Beschäftigten gedacht sein muss.

Alle Menschen benötigen, um gegenseitiges Vertrauen aufzubauen, einen geschützten Raum. Geheimnisse oder ganz schlicht private Angelegenheiten werden durch Videoüberwachung, Kontrolle von E-Mails und Telefongesprächen gänzlich zerstört und nicht mehr respektiert. Es bleibt nur noch, auf solches zu verzichten. Unter Dauerbeobachtung kann keiner mehr zu Arbeitskollegen ein gewisses mitmenschliches Vertrauen aufbauen. Aber genau das dürfte auch die Absicht dahinter sein.

Datenschutz ist daher wichtig für unsere Gesellschaft und nicht umsonst finden wir sogar im Buch der Bücher einen Hinweis darauf:

Erledige deine Streitsache mit deinem Nächsten; aber das Geheimnis eines andern offenbare nicht! Sprüche 25,9

5 Replies to “„Verbesserter“ Datenschutz beendet den Schutz der Daten von Arbeitnehmern”

  1. Rechte? Da schreiben Menschen ein Gesetz und erheben es zu einer Regel und glauben nun sie haben das Recht ihr Unrecht durchzuführen.

    „Wir verhalten uns nicht rechtswidrig“, denn es ist ja Gesetz.

    Die Geschichte ist aber voll von solchen Willkürgesetzen. Und warum?
    Macht korrumpiert nun mal, wenn wir sie nicht dem zubilligen, der sie in Wirklichkeit hat.

    „Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist.“

    Möchte nicht wissen, was „Horch und Kuck“ alles so über ein weiß. Das wäre die Stasi oder Gestapo bestimmt armselig.

  2. Positiv daran zu erkennen ist wie sehr sich doch der Staat noch von seinem Volk fürchtet. Letztlich werden auch diese Maßnahmen den Überwachungsstaat nicht überleben lassen sondern noch schneller zu seinem Untergang beitragen.

    Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht, und brechen wird er keine sorge.

  3. Ich möchte an dieser Stelle heute mal einen Kommentar zum Fall Seebald (GNM) zitieren, denn er passt so ziemlich auf alles:

    quote:

    Dieser Vorgang beweist wieder einmal, dass Aufklärung, Wissen und Information zwar wichtig sind, aber alleine vollkommen ungeeignet sind, unser Leben und das Leben der Kinder vor den Aktivitäten verbrecherischer Staaten, zu schützen.

    und

    Das einzige, was unser Leben zu schützen vermag, ist, wenn die willigen Diener dieser Verbrecherstaaten vor lebenswilligen Menschen Angst bekommen. Das wovor diese Staaten Angst haben, ist eine „zunehmende Unruhe in der Bevölkerung“, die durch die Staaten nicht kontrollierbar und nicht kanalisierbar ist.

    Trotzdem wünsch ich Euch allen einen schönen Sommertag…………..

  4. Pingback: blog von mattin

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