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Freie Meinungsäußerung? Schweigen Sie ab jetzt lieber

Unterschwellige Angst vor allem Unbekannten ist ein natürlicher Schutzmechanismus von Individuen, den die EU nicht länger tolerieren will. Natürlichkeit und die Bedürfnisse des Einzelnen haben keinen Platz mehr in einer Großdiktatur.

Daher hat die EU-Kommission einen Rahmenbeschluss erarbeitet und verabschiedet, um die strafrechtliche Bekämpfung bestimmter „Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ in der Europäischen Union zu vereinheitlichen – und drastisch zu verschärfen.

Jedem Kind wird von seinen fürsorglichen Eltern schon früh beigebracht, sich nicht auf Fremde einzulassen und nicht mit ihnen mitzugehen. Anders in der europäischen Union, dort ist Fremdheit per Gesetz verboten, denn schließlich sind wir alle Europäer. Kultur, Sprache, Mentalität und Selbstbestimmung gehören ab in die Mottenkiste.

Alles muss gleichgemacht und gleichgestellt werden, völlig unabhängig von den nationalen Unterschieden zwischen den Ländern und Völkern und ohne jede Rücksicht auf die Bedenken und Bedürfnisse der Bürger.

Zumindest scheint dies die vorherrschende Meinung in Brüssel zu sein, denn anders ist der Rahmenbeschluss 2008/913/JI vom 28.11.2008 nicht zu verstehen. In dem am 06.12.2008 in Kraft getretenen Beschluss heißt es:

Artikel 1

Rassistische und fremdenfeindliche Straftaten

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a) die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;

b) die Begehung einer der in Buchstabe a genannten Handlungen durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;

Das Aufstacheln zu Hass oder Gewalt ist für sich gesehen schon schwierig zu beurteilen, denn ab wann beginnt die Aufstachelung? Bereits damit, wenn eine kritische Frage in den Raum gestellt wird? Damit hier erst gar keine Unsicherheit aufkeimt, regelt Absatz c) dies auf klare Weise:

c) das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt

Eine Handlung, die „wahrscheinlich“ zu Hass oder Gewalt führt, ist schon leichter zu greifen, denn im Grunde kann das jede Äußerung sein. Gut für die Gutmenschen und Diktatoren, schlecht für die Freidenker und Liebhaber der freien Meinungsäußerung.

Dass dieser EU-Rahmenbeschluss im krassen Gegensatz zu Artikel 5 unseres Grundgesetzes steht, dürfte wie gehabt niemanden stören:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Nach EU-Recht war die BRD nun gezwungen, den Rahmenbeschluss bis zum 28.11.2010 in nationales Recht umzusetzen. In vorbildlicher BRD-Manier wurde daher ein entsprechender Gesetzentwurf, die Drucksache 495/10 vom 13.08.2010, erarbeitet und dem Bundesrat vorgelegt, welcher keine Einwände erhob. Der Entwurf enthielt folgende Einleitung:

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art

Hier wurden zwei Dinge miteinander vermischt, um in einem Aufwasch den Totschlagparagraphen 130 des Strafgesetzbuches noch „effektiver“ zu gestalten. Schön war auch der Punkt „C“ im Gesetzentwurf, denn dieser lautete: „C. Alternativen – Keine“. Ganz im Stile unserer sogenannten „Regierung“.

Eine Internet- und Meinungszensur durch die Hintertür, wunderbar legalisiert auf Basis von angeblicher „Kriminalitätsbekämpfung“ und natürlich als alternativlose Verpflichtung zur Umsetzung in BRD-Recht, weil die EU dies so bestimmt hat.

Wie dieser EU-Rahmenbeschluss nun in BRD-Recht umgesetzt wird, steht ebenfalls in der Drucksache 495/10. Bisher lautete Absatz 1 von §130 StGB:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die neue Fassung wird lauten:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Besonders problematisch wird §130 nun auch deswegen, weil er bereits auf Fälle von „Volksverhetzung“ angewandt werden kann, die sich nur auf eine Einzelperson beziehen. Betrachten wir einmal folgende Vereinfachung des langen Absatzes:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit […] zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt […], wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Auch diese Vereinfachung ist denkbar:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er […] einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit […] zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Ist nicht jeder Mensch „Teil der Bevölkerung“? Es genügt eine Beschimpfung oder eine Aufstachelung zum Hass – was auch immer Hass im Einzelfall bedeuten möge -, die den öffentlichen Frieden stört, um hinter Gitter zu kommen? Was ist denn „stören des öffentlichen Friedens“? Z.B. das Äußern des Wortes „Amoklauf“ durch einen Schüler?

Wagen Sie es daher bloß nicht, sich in irgendeiner Weise unangemessen zu verhalten oder zu reagieren, denn selbst eine Einzelperson kann Ihr Verhalten sofort als Störung des öffentlichen Friedens deuten, wenn sie entsprechend empört genug reagiert. Auf gut Deutsch öffnet diese Gesetzesänderung der Willkür Tür und Tor.

In Sachen Religion wird das Thema besonders spannend, denn besonders der Islam ist bei uns inzwischen vielerorts bereits zu einer echten Herausforderung für die einheimischen Bürger geworden. Wenn es nun auch noch erschwert bzw. verboten wird, offen seine Meinung darüber zu äußern, weil sich eine Einzelperson in ihrem Glauben beschimpft fühlen könnte, dann ist tatsächlich Schluss mit lustig.

Natürlich hängt es wie überall im Rechtswesen an der jeweiligen Auslegung des Gesetzes und der Interpretation des Sachverhaltes, aber grundsätzlich wird hierdurch ein Terrain betreten, welches unter gegebenen Umständen dazu dienen wird, alle Querulanten zu beseitigen. Vielleicht nicht heute, aber die Weichen für Morgen sind damit gestellt.

Seien dies Kritiker der Politik, bibeltreue Christen, widerspenstige Aussteiger oder einfach nur Menschen, die sich gegen die Willkür wehren wollen. Ihnen allen droht damit Ungemach, sobald sie aus der Einheitsmasse ausscheren. Wie in unserer Einheitsparteien-Landschaft auch, wünscht sich die herrschende Elite ruhige und stumme Bürger, die brav im Hamsterrad laufen und alles retten, was mit Schutzschirmen noch irgendwie gerettet werden kann.

Rette sich wer kann wäre hier wohl die richtige Botschaft, denn derartige EU-Rahmenbeschlüsse werden damit noch längst nicht zu Ende sein. Denken Sie dabei an den Frosch im Wasser, der nur dadurch gekocht werden kann, indem das Wasser ganz langsam erhitzt wird, denn ansonsten würde er aus dem Topf heraushüpfen.

Was mit der EU geschehen wird, wenn es den Euro zerbröselt, bleibt spannend. Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass die jahrzehntelangen Bemühungen in Richtung einer Neuen Weltordnung über Nacht verpuffen werden, denn nicht nur der Euro, auch der Dollar steht auf der Kippe. Wir werden also eine Überraschung erleben. Welcher Art diese sein wird, wissen wir zwar noch nicht, aber wie heißt es so schön: Totgesagte leben länger.

12 Replies to “Freie Meinungsäußerung? Schweigen Sie ab jetzt lieber”

  1. „… gegen Teile der Bevölkerung ..“
    Müssten sich da Feministinnen mit ihren Männerhass-Triaden nicht ganz warm anziehen?
    Antiraucher-Aktivisten übrigens auch

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