<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" > <channel><title>Comments on: Was weiß mein Abgeordneter über den EU-Vertrag?</title> <atom:link href="http://www.wahrheiten.org/blog/2008/06/22/wie-gut-weis-mein-abgeordneter-bescheid-uber-den-eu-vertrag/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.wahrheiten.org/blog/2008/06/22/wie-gut-weis-mein-abgeordneter-bescheid-uber-den-eu-vertrag/</link> <description></description> <lastBuildDate>Thu, 02 Feb 2012 14:09:48 +0000</lastBuildDate> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator> <item><title>By: Pegasus</title><link>http://www.wahrheiten.org/blog/2008/06/22/wie-gut-weis-mein-abgeordneter-bescheid-uber-den-eu-vertrag/comment-page-1/#comment-4</link> <dc:creator>Pegasus</dc:creator> <pubDate>Mon, 28 Jul 2008 01:17:37 +0000</pubDate> <guid isPermaLink="false">/blog/?p=21#comment-4</guid> <description>&lt;blockquote&gt;Im Lissabonner Vertrag vom Dezember 2007 ist die Charta der Grundrechte leider kein Bestandteil des Vertragstextes mehr, jedoch wird in Artikel 6 auf sie verwiesen und sie wird als verbindlich erklärt&lt;/blockquote&gt;Nur gleichrangig und nicht vorrangig&lt;blockquote&gt;ebenso wie in Artikel 102 des Grundgesetzes.&lt;/blockquote&gt;Nach der Erklärung 17 bekommt EU-Recht Vorrang. Im Falle einer Todesstrafe per EU-Richtlinie wäre Artikel 102 wertlos.&lt;blockquote&gt;Trotz dieser Erläuterungen zum EU-Recht möchte ich noch darauf hinweisen, dass nach Art. 79 III des Grundgesetzes unsere Grundrechte in Deutschland durch keine anderen Regelungen ausgehöhlt werden dürfen. Wäre dies der Fall, müssten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages die Ratifizierung einer solchen Vereinbarung verweigern.&lt;/blockquote&gt;Erklärung 17 bewirkt genau diese Aushöhlung. Allein schon aus diesem Grund, und auch aus anderen, hätten die Abgeordneten niemals zustimmen dürfen. Wenn nun ein Abgeordneter erzählt, er hätte den Vertrag gelesen, dann hat er damit Vorsatz eingestanden. Leider haben wir hier eine Strafbarkeitslücke: Hochverrat setzt Gewalt oder Drohung mit Gewalt voraus, ein Straftatbestand Verfassungsbruch fehlt in unserem StGB.&lt;blockquote&gt;Im Übrigen, selbst wenn nach der EMRK die Todesstrafe möglich wäre, fände Sie auf Ebene der EU keine Anwendung wegen Art. 2 Abs.2 Grundrechtecharta.&lt;/blockquote&gt;Da hat er wohl Artikel 52 Absatz 7 übersehen, der auf die Erläuterungen verweist. Und die besagen, daß die Negativdefinitionen ebenfalls Teil der Charta sind.&lt;blockquote&gt;Dies ist aber nur hypothetisch von Relevanz. Ihnen scheint das Zusatzprotokoll 13 der EMRK nicht bekannt zu sein. Danach ist die Todesstrafe auch nach der EMRK abgeschafft: Lesen Sie bitte selbst nach: conventions.coe.int&lt;/blockquote&gt;Nach Artikel 4 Ziffer 3 kann jeder Staat mit einer Frist von 3 Monaten wieder aus diesem Protokoll austreten. Die EMRK selbst wird durch dieses Protokoll nicht geändert.Gut möglich, daß dieser Abgeordnete die Fallstricke wirklich übersehen hat. Denn die sind wirklich geschickt gemacht, was zeigt, mit welcher kriminellen Energie hier gearbeitet wurde.Mehr Informationen hier: http://www.abgeordnetenwatch.de/eu_vertrag_von_lissabon-636-145-all.html (Kommentar #156)</description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Im Lissabonner Vertrag vom Dezember 2007 ist die Charta der Grundrechte leider kein Bestandteil des Vertragstextes mehr, jedoch wird in Artikel 6 auf sie verwiesen und sie wird als verbindlich erklärt</p></blockquote><p>Nur gleichrangig und nicht vorrangig</p><blockquote><p>ebenso wie in Artikel 102 des Grundgesetzes.</p></blockquote><p>Nach der Erklärung 17 bekommt EU-Recht Vorrang. Im Falle einer Todesstrafe per EU-Richtlinie wäre Artikel 102 wertlos.</p><blockquote><p>Trotz dieser Erläuterungen zum EU-Recht möchte ich noch darauf hinweisen, dass nach Art. 79 III des Grundgesetzes unsere Grundrechte in Deutschland durch keine anderen Regelungen ausgehöhlt werden dürfen. Wäre dies der Fall, müssten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages die Ratifizierung einer solchen Vereinbarung verweigern.</p></blockquote><p>Erklärung 17 bewirkt genau diese Aushöhlung. Allein schon aus diesem Grund, und auch aus anderen, hätten die Abgeordneten niemals zustimmen dürfen. Wenn nun ein Abgeordneter erzählt, er hätte den Vertrag gelesen, dann hat er damit Vorsatz eingestanden. Leider haben wir hier eine Strafbarkeitslücke: Hochverrat setzt Gewalt oder Drohung mit Gewalt voraus, ein Straftatbestand Verfassungsbruch fehlt in unserem StGB.</p><blockquote><p>Im Übrigen, selbst wenn nach der EMRK die Todesstrafe möglich wäre, fände Sie auf Ebene der EU keine Anwendung wegen Art. 2 Abs.2 Grundrechtecharta.</p></blockquote><p>Da hat er wohl Artikel 52 Absatz 7 übersehen, der auf die Erläuterungen verweist. Und die besagen, daß die Negativdefinitionen ebenfalls Teil der Charta sind.</p><blockquote><p>Dies ist aber nur hypothetisch von Relevanz. Ihnen scheint das Zusatzprotokoll 13 der EMRK nicht bekannt zu sein. Danach ist die Todesstrafe auch nach der EMRK abgeschafft: Lesen Sie bitte selbst nach: conventions.coe.int</p></blockquote><p>Nach Artikel 4 Ziffer 3 kann jeder Staat mit einer Frist von 3 Monaten wieder aus diesem Protokoll austreten.<br /> Die EMRK selbst wird durch dieses Protokoll nicht geändert.</p><p>Gut möglich, daß dieser Abgeordnete die Fallstricke wirklich übersehen hat. Denn die sind wirklich geschickt gemacht, was zeigt, mit welcher kriminellen Energie hier gearbeitet wurde.</p><p>Mehr Informationen hier: <a target='_blank' href="http://www.abgeordnetenwatch.de/eu_vertrag_von_lissabon-636-145-all.html" rel="nofollow">http://www.abgeordnetenwatch.d...5-all.html</a><br /> (Kommentar #156)</p> ]]></content:encoded> </item> </channel> </rss>
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